Eröffnung von Entscheiden / Zulässigkeit der Versandart A-Post-Plus / Fehlerhafte Postzustellung / Fristwiederherstellung
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. ist ein gemeinsames Organ verschiedener Baselbieter Einwohnergemeinden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
E. 2 Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss (Art. 450b Abs. 1 ZGB).
E. 2.1 Der Fristenlauf beginnt mit der Eröffnung des Entscheids. Eröffnung bedeutet gehöriges Bekanntmachen des Verfügungsinhalts an den Verfügungsadressaten ( Jürg Stadelwieser , Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Gemäss ständiger Rechtsprechung gelten Verfügungen als mitgeteilt bzw. eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Der Adressat muss sie nicht zwangsläufig tatsächlich in Empfang nehmen; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von der Sendung Kenntnis nehmen kann (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Mai 2023 [810 23 90] E. 2.1; KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.5; KGE VV vom 16. Juni 2021 [81 21 72] E. 4.4; BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Die Rechtsmittelfrist nach Art. 450b ZGB beginnt deshalb nicht mit der tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern im Zeitpunkt der Zustellung zu laufen (vgl. KGE VV vom 18. März 2021 [81 20 205] E. 4.3; KGE VV vom 15. Dezember 2020 [810 19 211] E. 4.1; KGE VV vom 31. Oktober 2017 [810 17 225] E. 6.3; Patrick Fassbind , in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 450b ZGB Rz. 1). Nur wenn besondere Zustellvorschriften bestehen, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt. Anders als im Regelfall ist hierbei die tatsächliche Kenntnisnahme massgebend (KGE VV vom 16. Juni 2021 [81 21 72] E. 4.4; BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2).
E. 2.2 Im Bereich des Erwachsenenschutzes statuiert das Bundesrecht keine Vorschriften über die Art der Zustellung. Gemäss Art. 450f ZGB sind im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit das kantonale Recht nicht etwas anderes vorsieht. Das Recht des Kantons Basel-Landschaft erklärt für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde subsidiär die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts für anwendbar (§ 69 Abs. 4 EG ZGB). Das Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 schreibt lediglich vor, dass Verfügungen den Parteien bzw. deren Vertretungen schriftlich zu eröffnen sind (§ 19 Abs. 1 VwVG BL). Zur Übermittlungsart äussert es sich nicht (vgl. KGE VV vom 30. Juli 2024 [810 24 153] E. 4.2; KGE VV vom 12. Juni 2020 [810 20 129] E. 2.1). Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet die Rechtsprechung grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen (KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.5; KGE VV vom 30. Juli 2014 [810 14 119] E. 4.1; BGE 145 IV 252 E. 1.7; BGE 142 III 599 E. 2.4.1).
E. 2.3 Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Damit ist die Zustellung erfolgt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des BGer 9C_734/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.1). Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des BGer 2C_988/2022 vom 7. November 2023 E. 5.3.5; Urteil des BGer 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.2). Auch die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2). 3.1 Der angefochtene Entscheid wurde am 23. Juli 2024 mittels A-Post Plus an die Adresse der Beschwerdeführerin in Basel versandt. Dabei bediente sich die Vorinstanz nach dem soeben Gesagten - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - einer zulässigen Versandmethode. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Post wurde die Sendung am 24. Juli 2024 zugestellt. An diesem Datum wurde die - in der Rechtsmittelbelehrung korrekt wiedergegebene - Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen ausgelöst. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, den Entscheid je von der Post erhalten zu haben. Wenn sie vorbringt, an ihrem Wohnort würden über 100 Personen mit ebenso vielen Briefkästen wohnen, bringt sie implizit die Möglichkeit eines Zustellfehlers der Post ins Spiel. Damit äussert sich die Beschwerdeführerin allerdings lediglich in allgemeiner Weise und gehen ihre Ausführungen nicht über hypothetische Überlegungen hinaus. Dass die Briefsendung korrekt an sie adressiert und der Post übergeben wurde, ist durch den aktenkundigen, von der Post angefertigten Scan des Couverts nachgewiesen. Konkrete Anzeichen für einen Fehler bei der Briefzustellung durch die Verantwortlichen der Post sind nicht dargetan. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie den Entscheid nie erhalten habe, ist im Übrigen auch deswegen unplausibel, weil zwei Zustellungen dokumentiert sind. Die Vorinstanz rektifizierte ihren Entscheid vom 18. Juli 2024 am 30. Juli 2024 dahingehend, dass die Höhe der Mandatsträgerentschädigung aus dem Dispositiv gestrichen wurde. Das wiederum mittels A-Post Plus an die korrekte Adresse spedierte Rektifikat wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 2. August 2024 in den Briefkasten gelegt. Dass die Post im Falle der Beschwerdeführerin gleich bei zwei Zustellungen versagte, erscheint höchst unwahrscheinlich. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise, die natürliche Vermutung, dass die Sendung ordnungsgemäss in ihren Briefkasten abgelegt wurde, umzustossen. 3.3 Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (vgl. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001; Fassbind , a.a.O., Art. 450b ZGB Rz. 1). Das kantonale Verfahrensrecht kennt des Weiteren keine Gerichtsferien und keinen Fristenstillstand über Feiertage, die den Lauf der Frist allenfalls hemmen würden (vgl. KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 90] E. 2.5; KGE VV vom 24. November 2021 [81 21 113] E. 5.2). Bei der Berechnung von Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt (§ 46 Abs. 1 GOG). Dementsprechend war vorliegend nach der Zustellung am 24. Juli 2024 der 25. Juli 2024 der erste Tag der Frist und die dreissigtägige Beschwerdefrist lief am Freitag, 23. August 2024 ab. Dass die am 26. September 2024 bei der Post aufgegebene Beschwerde an die falsche Behörde gerichtet war, schadet der Beschwerdeführerin nicht, ändert aber nichts am Umstand, dass die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben wurde und damit verspätet ist. 4.1 In der Beschwerdeeingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei vom 16. August 2024 bis am 6. September 2024 wegen einer schweren Leukämie hospitalisiert gewesen. Deswegen habe sie nicht die volle Rechtsmittelfrist nutzen können. Sinngemäss macht sie damit einen Fristwiederherstellungsgrund geltend. 4.2 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen (§ 23 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 5 Abs. 5 VwVG BL). Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (vgl. Ursina Beerli - Bonorand , Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Im vorliegenden Fall ist dies aufgrund seiner Beschwerdezuständigkeit das Kantonsgericht. 4.3 Die Fristwiederherstellung setzt in formeller Hinsicht ein begründetes Gesuch voraus, welches innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist. Der Hinderungsgrund gilt als weggefallen und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Gesuchsteller objektiv und subjektiv imstande ist, selber zu handeln oder einen Dritten mit der entsprechenden Handlung zu beauftragen (KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.2; KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6; KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 329] E. 7.2; BGE 119 II 86 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a). 4.4 Eine Krankheit mit Hospitalisierung kann einen typischen Grund für die Fristwiederherstellung darstellen (vgl. Beerli - Bonorand , a.a.O., S. 228; BGE 119 II 86 E. 2a). Der Gesundheitszustand muss aber derart sein, dass es der Partei unmöglich war, innert Frist selber zu handeln oder wenigstens eine Hilfsperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Zum Nachweis kommt einem zeitnah erstellten Arztzeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu, wobei dieses die Unfähigkeit näher zu beschreiben hat und die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder die blosse Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. KGE VV vom 5. Juli 2024 [810 24 161] E. 5.4; Urteil des BGer 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 2; Urteil des BGer 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2; Urteil des BGer 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2). Das im vorliegenden Verfahren eingereichte Arztzeugnis der C. AG attestiert lediglich, dass die Beschwerdeführerin vom 16. August 2024 bis 30. August 2024 (und nicht wie behauptet bis 6. September 2024) in der Klinik hospitalisiert war. Damit genügt die Bestätigung den aufgezeigten inhaltlichen Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis augenscheinlich nicht. Eine Hospitalisierung verunmöglicht nicht automatisch jedes zielgerichtete Handeln zur Wahrung von Rechten. Dies zeigt sich vorliegend auch darin, dass die Beschwerdeführerin während eines neuerlichen Krankenhausaufenthalts (gemäss dem Zeugnis der Klinik ab dem 22. September 2024) ihrem früheren Ehemann eine Vertretungsvollmacht auszustellen und die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen vermochte. Dass die Beschwerdeführerin während des gesamten früheren Spitalaufenthalts ausserstande war, rechtzeitig selber zu handeln oder eine Vertretung zu organisieren, bleibt damit eine unbelegte Behauptung. 4.5 Selbst wenn trotz Beweislosigkeit auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt würde, käme eine Fristwiederherstellung vorliegend nicht in Frage. Sie behauptet, ihr sei der angefochtene Entscheid am 6. September 2024, dem Tag ihrer Entlassung aus der Klinik, zugestellt worden. Damit fiel der geltend gemachte Hinderungsgrund an diesem Tag weg. Die Beschwerdeführer hatte zugestandenermassen ab diesem Datum Kenntnis vom Entscheid der KESB und sie war auch nicht mehr unverschuldet an der Wahrnehmung ihrer Rechte verhindert. Fällt der Hinderungsgrund weg, wird die zehntägige Frist für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs ausgelöst. Diese Frist lief dementsprechend am 16. September 2024 ab. Mit der Postaufgabe des sinngemässen Gesuchs am 26. September 2024 wurde die Wiederherstellungsfrist verpasst.
E. 5 Bei dieser Sachlage sind die formellen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeerhebung augenfällig nicht erfüllt. Auf das sinngemässe Gesuch ist nicht einzutreten. Nachdem eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht in Frage kommt, ist auf die offensichtlich verspätete Beschwerde ebenso im Präsidialverfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO nicht einzutreten.
E. 6 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
E. 7 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Eine Kopie der Eingabe (inkl. Beilagen) der Beschwerdeführerin vom 24. September 2024 wird der Vorinstanz und der KESB Basel-Stadt zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsidentin Gerichtsschreiber
Dispositiv
- Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. ist ein gemeinsames Organ verschiedener Baselbieter Einwohnergemeinden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
- Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss (Art. 450b Abs. 1 ZGB). 2.1 Der Fristenlauf beginnt mit der Eröffnung des Entscheids. Eröffnung bedeutet gehöriges Bekanntmachen des Verfügungsinhalts an den Verfügungsadressaten ( Jürg Stadelwieser , Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Gemäss ständiger Rechtsprechung gelten Verfügungen als mitgeteilt bzw. eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Der Adressat muss sie nicht zwangsläufig tatsächlich in Empfang nehmen; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von der Sendung Kenntnis nehmen kann (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Mai 2023 [810 23 90] E. 2.1; KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.5; KGE VV vom 16. Juni 2021 [81 21 72] E. 4.4; BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Die Rechtsmittelfrist nach Art. 450b ZGB beginnt deshalb nicht mit der tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern im Zeitpunkt der Zustellung zu laufen (vgl. KGE VV vom 18. März 2021 [81 20 205] E. 4.3; KGE VV vom 15. Dezember 2020 [810 19 211] E. 4.1; KGE VV vom 31. Oktober 2017 [810 17 225] E. 6.3; Patrick Fassbind , in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 450b ZGB Rz. 1). Nur wenn besondere Zustellvorschriften bestehen, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt. Anders als im Regelfall ist hierbei die tatsächliche Kenntnisnahme massgebend (KGE VV vom 16. Juni 2021 [81 21 72] E. 4.4; BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). 2.2 Im Bereich des Erwachsenenschutzes statuiert das Bundesrecht keine Vorschriften über die Art der Zustellung. Gemäss Art. 450f ZGB sind im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit das kantonale Recht nicht etwas anderes vorsieht. Das Recht des Kantons Basel-Landschaft erklärt für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde subsidiär die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts für anwendbar (§ 69 Abs. 4 EG ZGB). Das Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 schreibt lediglich vor, dass Verfügungen den Parteien bzw. deren Vertretungen schriftlich zu eröffnen sind (§ 19 Abs. 1 VwVG BL). Zur Übermittlungsart äussert es sich nicht (vgl. KGE VV vom 30. Juli 2024 [810 24 153] E. 4.2; KGE VV vom 12. Juni 2020 [810 20 129] E. 2.1). Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet die Rechtsprechung grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen (KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.5; KGE VV vom 30. Juli 2014 [810 14 119] E. 4.1; BGE 145 IV 252 E. 1.7; BGE 142 III 599 E. 2.4.1). 2.3 Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Damit ist die Zustellung erfolgt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des BGer 9C_734/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.1). Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des BGer 2C_988/2022 vom 7. November 2023 E. 5.3.5; Urteil des BGer 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.2). Auch die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2). 3.1 Der angefochtene Entscheid wurde am 23. Juli 2024 mittels A-Post Plus an die Adresse der Beschwerdeführerin in Basel versandt. Dabei bediente sich die Vorinstanz nach dem soeben Gesagten - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - einer zulässigen Versandmethode. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Post wurde die Sendung am 24. Juli 2024 zugestellt. An diesem Datum wurde die - in der Rechtsmittelbelehrung korrekt wiedergegebene - Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen ausgelöst. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, den Entscheid je von der Post erhalten zu haben. Wenn sie vorbringt, an ihrem Wohnort würden über 100 Personen mit ebenso vielen Briefkästen wohnen, bringt sie implizit die Möglichkeit eines Zustellfehlers der Post ins Spiel. Damit äussert sich die Beschwerdeführerin allerdings lediglich in allgemeiner Weise und gehen ihre Ausführungen nicht über hypothetische Überlegungen hinaus. Dass die Briefsendung korrekt an sie adressiert und der Post übergeben wurde, ist durch den aktenkundigen, von der Post angefertigten Scan des Couverts nachgewiesen. Konkrete Anzeichen für einen Fehler bei der Briefzustellung durch die Verantwortlichen der Post sind nicht dargetan. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie den Entscheid nie erhalten habe, ist im Übrigen auch deswegen unplausibel, weil zwei Zustellungen dokumentiert sind. Die Vorinstanz rektifizierte ihren Entscheid vom 18. Juli 2024 am 30. Juli 2024 dahingehend, dass die Höhe der Mandatsträgerentschädigung aus dem Dispositiv gestrichen wurde. Das wiederum mittels A-Post Plus an die korrekte Adresse spedierte Rektifikat wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 2. August 2024 in den Briefkasten gelegt. Dass die Post im Falle der Beschwerdeführerin gleich bei zwei Zustellungen versagte, erscheint höchst unwahrscheinlich. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise, die natürliche Vermutung, dass die Sendung ordnungsgemäss in ihren Briefkasten abgelegt wurde, umzustossen. 3.3 Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (vgl. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001; Fassbind , a.a.O., Art. 450b ZGB Rz. 1). Das kantonale Verfahrensrecht kennt des Weiteren keine Gerichtsferien und keinen Fristenstillstand über Feiertage, die den Lauf der Frist allenfalls hemmen würden (vgl. KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 90] E. 2.5; KGE VV vom 24. November 2021 [81 21 113] E. 5.2). Bei der Berechnung von Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt (§ 46 Abs. 1 GOG). Dementsprechend war vorliegend nach der Zustellung am 24. Juli 2024 der 25. Juli 2024 der erste Tag der Frist und die dreissigtägige Beschwerdefrist lief am Freitag, 23. August 2024 ab. Dass die am 26. September 2024 bei der Post aufgegebene Beschwerde an die falsche Behörde gerichtet war, schadet der Beschwerdeführerin nicht, ändert aber nichts am Umstand, dass die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben wurde und damit verspätet ist. 4.1 In der Beschwerdeeingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei vom 16. August 2024 bis am 6. September 2024 wegen einer schweren Leukämie hospitalisiert gewesen. Deswegen habe sie nicht die volle Rechtsmittelfrist nutzen können. Sinngemäss macht sie damit einen Fristwiederherstellungsgrund geltend. 4.2 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen (§ 23 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 5 Abs. 5 VwVG BL). Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (vgl. Ursina Beerli - Bonorand , Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Im vorliegenden Fall ist dies aufgrund seiner Beschwerdezuständigkeit das Kantonsgericht. 4.3 Die Fristwiederherstellung setzt in formeller Hinsicht ein begründetes Gesuch voraus, welches innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist. Der Hinderungsgrund gilt als weggefallen und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Gesuchsteller objektiv und subjektiv imstande ist, selber zu handeln oder einen Dritten mit der entsprechenden Handlung zu beauftragen (KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.2; KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6; KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 329] E. 7.2; BGE 119 II 86 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a). 4.4 Eine Krankheit mit Hospitalisierung kann einen typischen Grund für die Fristwiederherstellung darstellen (vgl. Beerli - Bonorand , a.a.O., S. 228; BGE 119 II 86 E. 2a). Der Gesundheitszustand muss aber derart sein, dass es der Partei unmöglich war, innert Frist selber zu handeln oder wenigstens eine Hilfsperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Zum Nachweis kommt einem zeitnah erstellten Arztzeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu, wobei dieses die Unfähigkeit näher zu beschreiben hat und die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder die blosse Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. KGE VV vom 5. Juli 2024 [810 24 161] E. 5.4; Urteil des BGer 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 2; Urteil des BGer 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2; Urteil des BGer 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2). Das im vorliegenden Verfahren eingereichte Arztzeugnis der C. AG attestiert lediglich, dass die Beschwerdeführerin vom 16. August 2024 bis 30. August 2024 (und nicht wie behauptet bis 6. September 2024) in der Klinik hospitalisiert war. Damit genügt die Bestätigung den aufgezeigten inhaltlichen Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis augenscheinlich nicht. Eine Hospitalisierung verunmöglicht nicht automatisch jedes zielgerichtete Handeln zur Wahrung von Rechten. Dies zeigt sich vorliegend auch darin, dass die Beschwerdeführerin während eines neuerlichen Krankenhausaufenthalts (gemäss dem Zeugnis der Klinik ab dem 22. September 2024) ihrem früheren Ehemann eine Vertretungsvollmacht auszustellen und die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen vermochte. Dass die Beschwerdeführerin während des gesamten früheren Spitalaufenthalts ausserstande war, rechtzeitig selber zu handeln oder eine Vertretung zu organisieren, bleibt damit eine unbelegte Behauptung. 4.5 Selbst wenn trotz Beweislosigkeit auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt würde, käme eine Fristwiederherstellung vorliegend nicht in Frage. Sie behauptet, ihr sei der angefochtene Entscheid am 6. September 2024, dem Tag ihrer Entlassung aus der Klinik, zugestellt worden. Damit fiel der geltend gemachte Hinderungsgrund an diesem Tag weg. Die Beschwerdeführer hatte zugestandenermassen ab diesem Datum Kenntnis vom Entscheid der KESB und sie war auch nicht mehr unverschuldet an der Wahrnehmung ihrer Rechte verhindert. Fällt der Hinderungsgrund weg, wird die zehntägige Frist für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs ausgelöst. Diese Frist lief dementsprechend am 16. September 2024 ab. Mit der Postaufgabe des sinngemässen Gesuchs am 26. September 2024 wurde die Wiederherstellungsfrist verpasst.
- Bei dieser Sachlage sind die formellen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeerhebung augenfällig nicht erfüllt. Auf das sinngemässe Gesuch ist nicht einzutreten. Nachdem eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht in Frage kommt, ist auf die offensichtlich verspätete Beschwerde ebenso im Präsidialverfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO nicht einzutreten. 6 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
- Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t :
- Auf das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
- Eine Kopie der Eingabe (inkl. Beilagen) der Beschwerdeführerin vom 24. September 2024 wird der Vorinstanz und der KESB Basel-Stadt zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsidentin Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 14. Oktober 2024 (810 24 232) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Eröffnung von Entscheiden / Zulässigkeit der Versandart A-Post-Plus / Fehlerhafte Postzustellung / Fristwiederherstellung Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch B.A. gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz Betreff Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung / Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 18. Juli 2024) A. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B. errichtete mit Entscheid vom 18. Juli 2024 (rektifiziert am 30. Juli 2024) für A.A. , geboren 1946, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und setzte eine Mitarbeiterin des Amts für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt als Beiständin ein. Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB wurde A.A. ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf sie lautenden, bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen, mit Ausnahme eines Kontos für Beiträge zur freien Verfügung. Die Beistandschaft wurde zugleich per 18. Juli 2024 an die KESB Basel-Stadt übertragen. Einer allfälligen Beschwerde wurde sodann die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Mit an das "Kantonsgericht Basel Stadt" an der Bäumleingasse 1 in Basel adressierter und als "Einsprache gegen Entscheid Beistandschaft 18. Juli 2024, KESB Basel" betitelter Eingabe vom 24. September 2024 (Postaufgabe: 26. September 2024) erhob A.A. Beschwerde gegen den Entscheid der KESB B. vom 18. Juli 2024 und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von Erwachsenenschutzmassnahmen sei abzusehen. Der Beschwerde sei weiter die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Entscheid sei ihr erst am 6. September 2024 zugegangen, weil sie bis zu diesem Datum hospitalisiert gewesen sei. Ein Entscheid mit dieser Tragweite müsse mit eingeschriebener Post und gegen Empfangsquittung zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin widerruft in der Beschwerdeschrift alle allfälligen Zusagen zu einem Beistand oder andere Zusagen. Sie sei geistig voll in der Lage, alle ihre täglichen Geschäfte allein zu vollbringen. Die Entmündigung mit einem Beistand sei erniedrigend, sie wolle und brauche die Hilfe definitiv nicht. Der Eingabe beigelegt war eine Vertretungsvollmacht zugunsten ihres früheren Ehemanns B.A. und dessen Schreiben vom 26. September 2024. Darin führte er aus, dass die Beschwerdeführerin in Ruhe gelassen werden möchte. Sie habe den Entscheid der KESB nie zu Gesicht bekommen und deshalb nicht fristgerecht anfechten können. Darüber hinaus sei sie ab dem 16. August 2024 hospitalisiert gewesen. Der angefochtene Entscheid lag der Eingabe nicht bei. C. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde vom Zivilgericht Basel-Stadt entgegengenommen und nach telefonischer Rücksprache mit B.A. an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Dieses zog via die KESB Basel-Stadt den angefochtenen Entscheid bei und überwies die Eingabe anschliessend mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). D. Das Kantonsgericht hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. ist ein gemeinsames Organ verschiedener Baselbieter Einwohnergemeinden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 2. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss (Art. 450b Abs. 1 ZGB). 2.1 Der Fristenlauf beginnt mit der Eröffnung des Entscheids. Eröffnung bedeutet gehöriges Bekanntmachen des Verfügungsinhalts an den Verfügungsadressaten ( Jürg Stadelwieser , Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Gemäss ständiger Rechtsprechung gelten Verfügungen als mitgeteilt bzw. eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Der Adressat muss sie nicht zwangsläufig tatsächlich in Empfang nehmen; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von der Sendung Kenntnis nehmen kann (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 3. Mai 2023 [810 23 90] E. 2.1; KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.5; KGE VV vom 16. Juni 2021 [81 21 72] E. 4.4; BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Die Rechtsmittelfrist nach Art. 450b ZGB beginnt deshalb nicht mit der tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern im Zeitpunkt der Zustellung zu laufen (vgl. KGE VV vom 18. März 2021 [81 20 205] E. 4.3; KGE VV vom 15. Dezember 2020 [810 19 211] E. 4.1; KGE VV vom 31. Oktober 2017 [810 17 225] E. 6.3; Patrick Fassbind , in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 450b ZGB Rz. 1). Nur wenn besondere Zustellvorschriften bestehen, genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt. Anders als im Regelfall ist hierbei die tatsächliche Kenntnisnahme massgebend (KGE VV vom 16. Juni 2021 [81 21 72] E. 4.4; BGE 150 II 26 E. 3.5.4; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). 2.2 Im Bereich des Erwachsenenschutzes statuiert das Bundesrecht keine Vorschriften über die Art der Zustellung. Gemäss Art. 450f ZGB sind im erstinstanzlichen Verfahren ergänzend die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit das kantonale Recht nicht etwas anderes vorsieht. Das Recht des Kantons Basel-Landschaft erklärt für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde subsidiär die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts für anwendbar (§ 69 Abs. 4 EG ZGB). Das Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 schreibt lediglich vor, dass Verfügungen den Parteien bzw. deren Vertretungen schriftlich zu eröffnen sind (§ 19 Abs. 1 VwVG BL). Zur Übermittlungsart äussert es sich nicht (vgl. KGE VV vom 30. Juli 2024 [810 24 153] E. 4.2; KGE VV vom 12. Juni 2020 [810 20 129] E. 2.1). Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet die Rechtsprechung grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen (KGE VV vom 16. März 2022 [810 21 184] E. 1.5; KGE VV vom 30. Juli 2014 [810 14 119] E. 4.1; BGE 145 IV 252 E. 1.7; BGE 142 III 599 E. 2.4.1). 2.3 Bei der Versandmethode "A-Post Plus" wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Damit ist die Zustellung erfolgt (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteil des BGer 9C_734/2023 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.1). Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems "Track & Trace" die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1). Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des BGer 2C_988/2022 vom 7. November 2023 E. 5.3.5; Urteil des BGer 2C_170/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5.2). Auch die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2). 3.1 Der angefochtene Entscheid wurde am 23. Juli 2024 mittels A-Post Plus an die Adresse der Beschwerdeführerin in Basel versandt. Dabei bediente sich die Vorinstanz nach dem soeben Gesagten - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - einer zulässigen Versandmethode. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Post wurde die Sendung am 24. Juli 2024 zugestellt. An diesem Datum wurde die - in der Rechtsmittelbelehrung korrekt wiedergegebene - Rechtsmittelfrist von dreissig Tagen ausgelöst. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, den Entscheid je von der Post erhalten zu haben. Wenn sie vorbringt, an ihrem Wohnort würden über 100 Personen mit ebenso vielen Briefkästen wohnen, bringt sie implizit die Möglichkeit eines Zustellfehlers der Post ins Spiel. Damit äussert sich die Beschwerdeführerin allerdings lediglich in allgemeiner Weise und gehen ihre Ausführungen nicht über hypothetische Überlegungen hinaus. Dass die Briefsendung korrekt an sie adressiert und der Post übergeben wurde, ist durch den aktenkundigen, von der Post angefertigten Scan des Couverts nachgewiesen. Konkrete Anzeichen für einen Fehler bei der Briefzustellung durch die Verantwortlichen der Post sind nicht dargetan. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie den Entscheid nie erhalten habe, ist im Übrigen auch deswegen unplausibel, weil zwei Zustellungen dokumentiert sind. Die Vorinstanz rektifizierte ihren Entscheid vom 18. Juli 2024 am 30. Juli 2024 dahingehend, dass die Höhe der Mandatsträgerentschädigung aus dem Dispositiv gestrichen wurde. Das wiederum mittels A-Post Plus an die korrekte Adresse spedierte Rektifikat wurde der Beschwerdeführerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 2. August 2024 in den Briefkasten gelegt. Dass die Post im Falle der Beschwerdeführerin gleich bei zwei Zustellungen versagte, erscheint höchst unwahrscheinlich. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise, die natürliche Vermutung, dass die Sendung ordnungsgemäss in ihren Briefkasten abgelegt wurde, umzustossen. 3.3 Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (vgl. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001; Fassbind , a.a.O., Art. 450b ZGB Rz. 1). Das kantonale Verfahrensrecht kennt des Weiteren keine Gerichtsferien und keinen Fristenstillstand über Feiertage, die den Lauf der Frist allenfalls hemmen würden (vgl. KGE VV vom 3. Mai 2023 [810 23 90] E. 2.5; KGE VV vom 24. November 2021 [81 21 113] E. 5.2). Bei der Berechnung von Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt (§ 46 Abs. 1 GOG). Dementsprechend war vorliegend nach der Zustellung am 24. Juli 2024 der 25. Juli 2024 der erste Tag der Frist und die dreissigtägige Beschwerdefrist lief am Freitag, 23. August 2024 ab. Dass die am 26. September 2024 bei der Post aufgegebene Beschwerde an die falsche Behörde gerichtet war, schadet der Beschwerdeführerin nicht, ändert aber nichts am Umstand, dass die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben wurde und damit verspätet ist. 4.1 In der Beschwerdeeingabe führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei vom 16. August 2024 bis am 6. September 2024 wegen einer schweren Leukämie hospitalisiert gewesen. Deswegen habe sie nicht die volle Rechtsmittelfrist nutzen können. Sinngemäss macht sie damit einen Fristwiederherstellungsgrund geltend. 4.2 Ist eine Partei unverschuldet verhindert gewesen, fristgemäss zu handeln, kann sie innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen (§ 23 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 i.V.m. § 5 Abs. 5 VwVG BL). Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (vgl. Ursina Beerli - Bonorand , Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233). Im vorliegenden Fall ist dies aufgrund seiner Beschwerdezuständigkeit das Kantonsgericht. 4.3 Die Fristwiederherstellung setzt in formeller Hinsicht ein begründetes Gesuch voraus, welches innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist. Der Hinderungsgrund gilt als weggefallen und die zehntägige Wiederherstellungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Gesuchsteller objektiv und subjektiv imstande ist, selber zu handeln oder einen Dritten mit der entsprechenden Handlung zu beauftragen (KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.2; KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6; KGE VV vom 22. August 2018 [810 17 329] E. 7.2; BGE 119 II 86 E. 2a; BGE 112 V 255 E. 2a). 4.4 Eine Krankheit mit Hospitalisierung kann einen typischen Grund für die Fristwiederherstellung darstellen (vgl. Beerli - Bonorand , a.a.O., S. 228; BGE 119 II 86 E. 2a). Der Gesundheitszustand muss aber derart sein, dass es der Partei unmöglich war, innert Frist selber zu handeln oder wenigstens eine Hilfsperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Zum Nachweis kommt einem zeitnah erstellten Arztzeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu, wobei dieses die Unfähigkeit näher zu beschreiben hat und die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder die blosse Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. KGE VV vom 5. Juli 2024 [810 24 161] E. 5.4; Urteil des BGer 5A_118/2022 vom 15. März 2022 E. 2; Urteil des BGer 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2; Urteil des BGer 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2). Das im vorliegenden Verfahren eingereichte Arztzeugnis der C. AG attestiert lediglich, dass die Beschwerdeführerin vom 16. August 2024 bis 30. August 2024 (und nicht wie behauptet bis 6. September 2024) in der Klinik hospitalisiert war. Damit genügt die Bestätigung den aufgezeigten inhaltlichen Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis augenscheinlich nicht. Eine Hospitalisierung verunmöglicht nicht automatisch jedes zielgerichtete Handeln zur Wahrung von Rechten. Dies zeigt sich vorliegend auch darin, dass die Beschwerdeführerin während eines neuerlichen Krankenhausaufenthalts (gemäss dem Zeugnis der Klinik ab dem 22. September 2024) ihrem früheren Ehemann eine Vertretungsvollmacht auszustellen und die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen vermochte. Dass die Beschwerdeführerin während des gesamten früheren Spitalaufenthalts ausserstande war, rechtzeitig selber zu handeln oder eine Vertretung zu organisieren, bleibt damit eine unbelegte Behauptung. 4.5 Selbst wenn trotz Beweislosigkeit auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt würde, käme eine Fristwiederherstellung vorliegend nicht in Frage. Sie behauptet, ihr sei der angefochtene Entscheid am 6. September 2024, dem Tag ihrer Entlassung aus der Klinik, zugestellt worden. Damit fiel der geltend gemachte Hinderungsgrund an diesem Tag weg. Die Beschwerdeführer hatte zugestandenermassen ab diesem Datum Kenntnis vom Entscheid der KESB und sie war auch nicht mehr unverschuldet an der Wahrnehmung ihrer Rechte verhindert. Fällt der Hinderungsgrund weg, wird die zehntägige Frist für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs ausgelöst. Diese Frist lief dementsprechend am 16. September 2024 ab. Mit der Postaufgabe des sinngemässen Gesuchs am 26. September 2024 wurde die Wiederherstellungsfrist verpasst. 5. Bei dieser Sachlage sind die formellen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeerhebung augenfällig nicht erfüllt. Auf das sinngemässe Gesuch ist nicht einzutreten. Nachdem eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht in Frage kommt, ist auf die offensichtlich verspätete Beschwerde ebenso im Präsidialverfahren nach § 1 Abs. 3 lit. e VPO nicht einzutreten. 6 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 7. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Auf das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 5. Eine Kopie der Eingabe (inkl. Beilagen) der Beschwerdeführerin vom 24. September 2024 wird der Vorinstanz und der KESB Basel-Stadt zur Kenntnisnahme zugestellt. Präsidentin Gerichtsschreiber